TEILNAHMEBEDINGUNGEN SOMMER- & WINTERKIOSK

ZULASSUNG Zugelassen werden Anbieter, Institutionen und Gruppen, künftig A genannt, die Waren und Dienstleistungen zeigen, bzw. Themen ansprechen, die im Bezug zur Verbesserung, Bewahrung oder Stabilisierung der Umwelt stehen und dem Markt für nachhaltige Produkte zuzuordnen sind. Angebotene Lebensmittel sollten soweit wie möglich aus ökologischem Landbau stammen. Die Ausstellungsgegenstände sind bei der Anmeldung aufzuführen. Dem Veranstalter, nachstehend V genannt, ist deren Umweltverträglichkeit nach Aufforderung nachzuweisen. Über die Zulassung des A entscheiden der V. Der V kann die Zulassung insgesamt verweigern oder einzelne Gegenstände von der Zulassung ausnehmen, wenn die genannten Bedingungen nicht erfüllt sind. Stellt sich erst nach Beginn der Veranstaltung heraus, dass die Bedingungen nicht eingehalten werden, kann der Stand geschlossen werden, bzw. können einzelne Artikel vom Stand entfernt werden. Die Verpflichtung zur Zahlung der vollen Standgebühr wird dadurch nicht berührt. Ein A kann auch abgelehnt werden, wenn genügend gleichartige A bereits gemeldet oder alle Plätze belegt sind. Die Anmeldung stellt grundsätzlich lediglich einen Antrag auf Abschluss eines Vertrages dar, der erst mit der Zulassung des A, bzw. Zusendung der Rechnung an den A geschlossen wird. Parteien und parteiähnliche Gruppierungen sind grundsätzlich nicht zugelassen.

GEIMEINSCHAFTSSTÄNDE/UNTERAUSSTELLER Jeder beteiligte A, auch Unteraussteller, muss sich mit einem eigenen Anmeldeformular anmelden und bedarf einer Zulassung durch den V.

STORNIERUNG DER ANMELDUNG Storniert ein A seine Anmeldung bis zu zwei Wochen vor der Veranstaltung ist eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von Euro 50,- zuzügl. MwSt. zu zahlen. Erfolgt die Stornierung weniger als zwei Wochen vorher bleibt die Mietgebühr in voller Höhe zur Zahlung fällig.

WERBUNG DURCH DIE AUSSTELLER darf nur im Umfeld von 2 Metern vom gemieteten Stand für die angemeldeten Angebote erfolgen. Flugzettelwerbung in und vor dem Ausstellungsgelände ist verboten. Bild / Tondarbietungen und propagandistische Aktionen sind vom V gesondert zu genehmigen.

PLATZZUTEILUNG erfolgt durch den V unter möglichster Berücksichtigung der geäußerten Wünsche. Änderungen können jederzeit auch nach der Standzuteilung noch durch den V erfolgen.

STANDMIETE Nach der Zulassung des A durch den V wird die Standmiete zuzüglich der gesetzlichen MwSt. fällig. Der A erhält eine Rechnung über Standmiete sowie weitere zusätlich gewünschte Positionen (z.B. Strom, Tischmiete, Bildbearbeitung) mit ausgewiesener MwSt.. Ohne vollständige Bezahlung kann kein Aufbau erfolgen. Der A ist verpflichtet, geltende Zahlungsnachweise zum Aufbau mitzubringen. Zur Absicherung für alle nichterfüllten Verpflichtungen des A kann der V ein Pfandrecht an den vom A eingebrachten Ausrüstungs- und Messegütern geltend machen. § 560, Satz 2 BGB wird nicht angewandt. Leistete der A fällige Beträge trotz Mahnung nicht, so ist der V berechtigt, zurückbehaltene Gegenstände nach schriftlicher Ankündigung mit Frist von einer Woche freihändig zu verkaufen. Für Beschädigung oder Verlust haftet der V nicht.

MÜLL Es sind Mehrwegverpackungen zu verwenden, Kartonage, Teppichböden & Müll sind nach der Veranstaltung wieder mitzunehmen. Wegwerfgeschirr und -besteck ist verboten.

HAFTUNG Die allgemeine Bewachung übernimmt der V ohne Haftung. Der V haftet dem A nur für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit während der Öffnungszeiten durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen entstehen. Für die Aufsicht und Versicherung des Standes und der ausgestellten Artikel gegen Diebstahl oder Beschädigung durch Dritte muss der A selber Sorge tragen. Dieses gilt ebenso für Auf- und Abbauzeiten, vor Beginn und nach Ende der Öffnungszeiten. Daher wird dem A nahegelegt, sein Ausstellungsgut auf eigene Kosten zu versichern. Es wird empfohlen, außerhalb der Öffnungszeiten Gegenstände abzudecken, unter den Tischen zu platzieren oder gegebenenfalls mitzunehmen. Der A darf nur VDE – zugelassene Elektrogeräte – und Kabel verwenden. Verwendete Kabeltrommeln sind vollständig abzurollen. Für Schäden aus mangelhaften Elektroanwendungen haftet der Nutzer. Alle zur Standdekoration verwendeten Materialien müssen schwer entflammbar sein (Brandschutzklasse 1). Der A haftet für Beschädigungen an Wänden und Boden. Der A ist dazu verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zu besitzen, die für durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden jeglicher Art aufkommt.

HÖHERE GEWALT Muss die Messe infolge höherer Gewalt oder auf behördliche Anordnung geschlossen werden, so hat der A keine Anspruch auf Rückzahlung der Kosten. Ein Aufwandersatzanspruch oder ein Anspruch auf entgangenen Gewinn gegen den V besteht in keinem Fall.

GESETZLICHE VORSCHRIFTEN & ORDNUNGSRICHTLINIEN sind einzuhalten. Der A verpflichtet sich zur Einhaltung der arbeits-, gewerbe- und sicherheitsrechtlichen Vorschriften und der Feuerschutz- und Unfallverhütungsvorschriften. Es sind die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutz – und des Mutterschutzgesetzes einzuhalten. Für Feiertagsarbeit ist entsprechende Freizeit zu gewähren. Darüber ist ein Verzeichnis zu führen, das auf Verlangen vorgewiesen werden muss. Der Stand muss die volle Anschrift des A tragen, alle Waren müssen mit Preisen versehen sein. Den Weisungen der Marktleitung, der Polizei, der Feuerwehr sowie den Ordnungsbehörden ist in jedem Fall Folge zu leisten.

IMBISSANBIETER Es gelten gesonderte Bedingungen und Gebühren!

GERICHTSSTAND Wenn es nicht anders geht: vereinbarter Gerichtsstand Nürnberg.

ÖFFNUNGSZEITEN Samstag und Sonntag jeweils von 11 bis 19 Uhr. Mit der Unterzeichnung der Anmeldung akzeptiert der A die hier aufgeführten Bedingungen, sowie die behördlichen Vorschriften.
Stand August 2019 / Änderungen vorbehalten.